§ 263 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 263 AO Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

AO ( Abgabenordnung )

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744 a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.