§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.