§ 28 BetrAVG
FNA: 800-22-1
Fassung vom: 19.12.1974
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 28 BetrAVG (Vorgesetzlicher Versorgungsfall)

§ 28 (Vorgesetzlicher Versorgungsfall)

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.