§ 28 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111 vom 23.04.2026

§ 28 SGB VIII Erziehungsberatung

§ 28 Erziehungsberatung

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

1Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. 2Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.