§ 29 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 29 GNotKG Kostenschuldner im Allgemeinen

§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Die Notarkosten schuldet, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, 2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder 3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.