§ 3 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 3 OWiG Keine Ahndung ohne Gesetz

§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.