§ 30 a PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt, BGBl. I Nr. 148 vom 15.05.2026

§ 30 a PBefG Entschädigungsverfahren

§ 30 a Entschädigungsverfahren

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3 a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.