§ 30 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 30 BewG Abrundung

§ 30 Abrundung

BewG ( Bewertungsgesetz )

1Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. 2Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.