§ 30 GewStG
FNA: 611-5
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich, BGBl. I Nr. 69 vom 28.02.2025

§ 30 GewStG Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

§ 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.