§ 30 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 30 GKG Erlöschen der Zahlungspflicht

§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht

GKG ( Gerichtskostengesetz )

1Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. 2Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.