§ 30 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt, BGBl. I Nr. 148 vom 15.05.2026

§ 30 PBefG Enteignung

§ 30 Enteignung

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) 1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. 2Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist. (2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.