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§ 300
StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026
Änderungsnachweis
§ 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
StPO ( Strafprozeßordnung )
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Inhaltsverzeichnis
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