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§ 303
ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026
Änderungsnachweis
§ 303 ZPO Zwischenurteil
Inhaltsverzeichnis
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§ 303 Zwischenurteil
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
Inhaltsverzeichnis
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