§ 33 GewStG
FNA: 611-5
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich, BGBl. I Nr. 69 vom 28.02.2025

§ 33 GewStG Zerlegung in besonderen Fällen

§ 33 Zerlegung in besonderen Fällen

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

(1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist. (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.