§ 33 KSVG
FNA: 8253-1
Fassung vom: 27.07.1981
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 355 vom 22.12.2025

§ 33 KSVG (Erstattungen)

§ 33 (Erstattungen)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe zu erstatten. (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen. (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.