§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.