§ 335 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 64 vom 25.02.2025

§ 335 SGB V Diskriminierungsverbot

§ 335 Diskriminierungsverbot

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nicht verlangt werden. (2) Mit den Versicherten darf nicht vereinbart werden, den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in den §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1, § 359 Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten Personen oder zu anderen als den dort genannten Zwecken, einschließlich der Abrechnung der zum Zweck der Versorgung erbrachten Leistungen, zu gestatten. (3)