§ 338 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 338 ZPO Einspruch

§ 338 Einspruch

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.