§ 34 a EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl. I Nr. 161 vom 14.07.2025

§ 34 a EStG Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

§ 34 a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) nach Absatz 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § Absatz oder die Steuerermäßigung nach § Absatz in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne nach § Absatz Nummer handelt. Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. § a Absatz a der ist entsprechend anzuwenden. Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § Absatz Satz 1 oder § ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen werden; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu ändern. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.