§ 340 a SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 195 vom 26.06.2026

§ 340 a SGB V Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

§ 340 a Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen darf von demjenigen, an den sie ausgegeben wurde, weder entgeltlich noch unentgeltlich unbefugt weitergegeben werden. 2Bei Aufgabe der Leistungserbringerinstitution hat derjenige, an den eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben wurde, oder dessen Nachfolger deren Sperrung unverzüglich zu veranlassen. (2) Die Einrichtungsleitung einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch ist für die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 verantwortlich.