§ 341 c HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024
Änderungsnachweis

§ 341 c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 341 c Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden. (2) 1Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen, planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. 2Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. (3)