§ 35 Regelaltersrente
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.