§ 35 SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung, BGBl. I Nr. 301 vom 02.12.2025

§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche

§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

1Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 19 Absatz 1 a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.