§ 351 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 351 BGB Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.