§ 354 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 354 HGB (Provision; Lagergeld; Berechnung von Zinsen)

§ 354 (Provision; Lagergeld; Berechnung von Zinsen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. (2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.