§ 37 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Justizstandort-Stärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 302 vom 07.10.2024

§ 37 GKG Zurückverweisung

§ 37 Zurückverweisung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.