§ 37 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 37 GKG Zurückverweisung

§ 37 Zurückverweisung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.