§ 37 KSVG
FNA: 8253-1
Fassung vom: 27.07.1981
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 355 vom 22.12.2025

§ 37 KSVG (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als durchführende Behörde)

§ 37 (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als durchführende Behörde)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. 2Der Dienstsitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven. (2) 1In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt das dafür zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Vor seiner Bestellung ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören. 3Die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleitung wird auf Vorschlag des Mitglieds der Geschäftsführung nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt. (3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. 2Es kann seine Befugnisse auf das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. (4) Oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 Satz 3 genannte Abteilungsleitung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.