§ 378 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung

§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2§ 370 Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3)