§ 381 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 381 FamFG Aussetzung des Verfahrens

§ 381 Aussetzung des Verfahrens

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. 2Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.