§ 385 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz, BGBl. I Nr. 198 vom 02.07.2026

§ 385 FamFG Einsicht in die Register

§ 385 Einsicht in die Register

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie die zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente bestimmt sich nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften sowie den auf Grund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen.