§ 390 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.