§ 395 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 395 AO Akteneinsicht der Finanzbehörde

§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

AO ( Abgabenordnung )

1Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. 2Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.