BAG - Urteil vom 05.12.2024
8 AZR 372/20
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; TzBfG § 2 Abs. 1 S. 3; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 13
BB 2025, 884
NZA 2025, 562
NJW 2025, 1431
ArbRB 2025, 133
DStR 2025, 1352
AP 2025
ZIP 2025, 1565
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 106/18
LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1683/18

§ 4 Abs. 1 TzBfG als Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB; Deliktischer Schadenersatzanspruch eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers als Folge eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 4 Abs. 1 TzBfG bei der Gewährung von Überstundenzuschlägen

BAG, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 372/20

DRsp Nr. 2025/3263

§ 4 Abs. 1 TzBfG als Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB; Deliktischer Schadenersatzanspruch eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers als Folge eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 4 Abs. 1 TzBfG bei der Gewährung von Überstundenzuschlägen

§ 4 Abs. 1 TzBfG ist ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB. Orientierungssätze: 1. § 4 Abs. 1 TzBfG stellt ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB dar (Rn. 28 ff.). 2. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 4 Abs. 1 TzBfG bei der Gewährung von Überstundenzuschlägen kann zu einem deliktischen Anspruch eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens führen, der in dem Vorenthalten solcher Zuschläge im Vergleich zu in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern liegt (Rn. 35 ff.). 3. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 TzBfG sind solche aus einer unerlaubten Handlung. Sie unterfallen nicht der in einem Tarifvertrag geregelten Ausschlussfrist, die ausschließlich Ansprüche aus dem Tarifvertrag selbst erfasst (Rn. 43).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2019 - 5 Sa 1683/18 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben.