§ 40 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetze, BGBl. I Nr. 282 vom 25.11.2025

§ 40 RVG Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

§ 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67 a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.