Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 345 vom 22.12.2025
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie1. das 62. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllthaben.