§ 40 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 345 vom 22.12.2025

§ 40 SGB VI Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.