§ 41 a SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 41 a SGB XII Vorübergehender Auslandsaufenthalt

§ 41 a Vorübergehender Auslandsaufenthalt

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.