§ 41 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetze, BGBl. I Nr. 282 vom 25.11.2025

§ 41 RVG Besonderer Vertreter

§ 41 Besonderer Vertreter

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118 e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103 b der Patentanwaltsordnung oder § 111 c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen. 2Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. 3§ 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.