§ 41 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 41 StBerG Bestellung

§ 41 Bestellung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2 a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird. (3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.