§ 42 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 42 FGO (Umfang der Anfechtbarkeit)

§ 42 (Umfang der Anfechtbarkeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.