§ 42 g HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 42 g HWO (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)

§ 42 g (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)

HWO ( Handwerksordnung )

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42 f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.