§ 42 m HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 42 m HWO (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)

§ 42 m (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)

HWO ( Handwerksordnung )

Sofern die Umschulungsordnung (§ 42 j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42 k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.