§ 42 m (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)
HWO ( Handwerksordnung )
Sofern die Umschulungsordnung (§ 42 j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42 k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.