§ 42 s (Berufliche Fortbildung und Umschulung behinderter Menschen)
HWO ( Handwerksordnung )
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42 p bis 42 r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.