§ 423 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 423 HGB Lieferfrist

§ 423 Lieferfrist

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).