§ 43 b BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 43 b BRAO Werbung

§ 43 b Werbung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.