§ 43 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 43 FGO (Verbindung von Klagen)

§ 43 (Verbindung von Klagen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.