§ 43 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 43 StBerG Berufsbezeichnung

§ 43 Berufsbezeichnung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". 2Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. 3Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen. (2) 1Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. 2Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig. (3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt. (4)