§ 439 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 439 StPO Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.