§ 44 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 44 BeurkG Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

1Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. 2Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.