§ 44 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 44 OWiG Bindung der Verwaltungsbehörde

§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.