§ 44 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Infrastruktur-Zukunftsgesetz, BGBl. I Nr. 224 vom 22.07.2026

§ 44 PBefG Linienbedarfsverkehr

§ 44 Linienbedarfsverkehr

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

1Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr). 2Es kommen ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung. 3Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden.